Zum Inhalt springen

Sonderurlaub Saarland 

Sonderurlaub für JugendgruppenleiterInnen im Saarland (gemäß Gesetz Nr. 1412 vom 08. Juli 1998) 

  1. Wer kann wann Sonderurlaub beantragen? 
    In der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: für die Mitarbeit in Zeltlagern, bei Freizeiten, Wanderungen und Maßnahmen im Bereich der internationalen Jugendarbeit für die Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildungn so wie Konferenzen und Tagungen der anerkannten Jugendverbände für die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen. 

  2. Voraussetzungen sind:
    1. Träger der Maßnahme muss ein anerkannter Jugendverband bzw. eine 
      Jugendbehörde sein. Der/die GruppenleiterIn muss mindestens 15 Jahre alt sein.

  3. Sonstige Regelungen: 
    Es können maximal zwei Arbeitswochen Sonderurlaub pro Kalenderjahr beantragt werden. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Anspruch auf Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaub muss der Antrag dem/der 
    ArbeitgeberIn oder der Schulleitung vorliegen. Nur in begründeten Einzelfällen kann der/die ArbeitgeberIn oder die Schulleitung die Gewährung von Sonderurlaub verweigern. Beschäftigten, die Sonderurlaub erhalten, dürfen in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen. Dies gilt sinngemäß auch für SchülerInnen, die Sonderurlaub erhalten. 

  4. Das konkrete Antragsverfahren: 
    Der/die verantwortliche LeiterIn einer Maßnahme teilt der BDKJ-Landesstelle Saar, Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5, 66740 Saarlouis, E-mail: landesstelle-saar@bdkj-trier.de schriftlich folgende Daten mit:
    1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, für die Sonderurlaub beantragt werden soll.
    2. Name und Anschrift des/der ArbeitgeberIn bzw. der Schulleitung
    3. Zeit und Ort der geplanten Maßnahme. Die BDKJ-Landesstelle Saar lässt sich vom Landesjugendamt die entsprechende Bescheinigung unter Berufung auf das Sonderurlaubsgesetz ausstellen. Diese Bescheinigung wir d vom BDKJ mit einem Begleitschreiben an den/die ArbeitgeberIn bzw. die Schulleitung weitergeleitet.

Es ist sinnvoll, den/die ArbeitgeberIn bzw. die Schulleitung vorher über die Beantragung des Sonderurlaubs zu informieren.